Treppenhandlauf
Treppenhandläufe dienen der Sicherheit und können auch als
Designobjekte diesen Zweck erfüllen. Gerne beraten wir Sie zu
interessanten Varianten.
Treppenhandlaufhöhe
Treppenhandläufe können in der Höhe von der Geländerhöhe
abweichen, sie sollten aber bequem zu benutzen sein. Für
Treppenhandläufe empfehlen wir eine MIndesthöhe von 80 cm und eine
maximale Höhe von 112 cm. Gemessen wird dieses Maß über die
Stufenvorderkante bis Oberkante Handlauf. Nach der DIN 18040-2
Barrierefreies Bauen werden 85 bis 90 cm empfohlen.
Seitenabstand des
Treppenhandlaufes
Der Seitenabstand des Handlaufes von benachbarten Bauteilen
(Wand) muss mindestens 5 cm betragen um eine Verletzung beim
Greifen zu verhindern.
Geländer und
Handläufe
Die offenen Seiten der Treppen, Treppenabsätze und
Treppenöffnungen sollten durch ein Geländer gesichert werden. Die
Geländerhöhe sollte über der Stufenvorderkante
ca. 90 cm betragen. Bei hohen Treppen und einer
möglichen Absturzhöhe von mehr als 12 m muss die Geländerhöhe
mindestens 110 cm betragen. (z. B. Fluchttreppe).
Geländer müssen so konstruiert sein, dass Personen nicht
hindurchfallen können. Treppengeländer in Gebäuden, in denen mit
dauernder oder häufiger Anwesenheit von Kindern gerechnet werden
kann, sollte die Geländeröffnung nicht breiter als 12 cm ausgeführt
sein.
Handläufe dienen dem Treppennutzer als ein sicherer Halt. Sie
müssen so gearbeitet sein, dass sie ein sicheres Umgreifen
ermöglichen. Die Enden der Handläufe sollen so gestaltet sein, daß
man nicht daran hängen bleiben kann.
Treppen mit mehr als vier Stufen müssen einen Handlauf haben,
soweit dieser nicht bereits aufgrund des Bauordnungsrechts der
Länder bei einer geringeren Stufenzahl gefordert wird.
Mindestanforderungen
Treppengeländerhöhen
Die Maße müssen entsprechend den Anforderungen der
Landesbauordnungen bzw. dem Arbeitsschutzrecht des Bundes
(insbesondere Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den
Arbeitsstättenrichtlinien) ausgeführt sein.